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Gutachten zur Vergleichsmiete auch ohne Besichtigung gültig
Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, das der Vermieter auf ein Sachverständigengutachten stützt, hängt nicht davon ab, ob der Sachverständige die Wohnung besichtigt hat.
Hintergrund: Gutachter konnte Wohnungen nicht besichtigen
Die Vermieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus verlangt vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zur Begründung hatte sich die Vermieterin auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen berufen. Das Gutachten, das Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die Zwei- bis Vierzimmerwohnungen des Gebäudes enthält, war dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt.
In dem Gutachten heißt es unter anderem: